Vive la différence: Unter diesem Motto lässt sich am leichtesten erklären, welche Motivation bei der Arztwahl zu der Überlegung führen könnte, komplementäre Fachgebiete miteinander zu kombinieren. Dabei sollte der eigene fachliche Anspruch junge Kolleginnen und Kollegen dazu verleiten, ihre Situation als Facharzt in Konkurrenz zu anderen Mitbewerbern selbstkritisch zu relativieren. Welche Karriere als Doppelfacharzt offen steht, erklärt MedDir a. D. Franz H. Dr. Müsch. Das Zauberwort heißt Interdisziplinarität!
Die heutige Zersplitterung der medizinischen Fachgebiete in eine Vielzahl kleiner Entitäten lässt sich historisch gesehen am Beispiel ehemaliger „Lungenärzte“ veranschaulichen, die noch in einem „ganzheitlichen“ Sinne sowohl internistisch als auch chirurgisch qualifiziert waren. Renommierte Lungenkliniken weisen inzwischen zwei Chefarztplanstellen aus, und zwar je eine für einen internistischen Pneumologen sowie eine für den Thoraxchirurgen. Zur fachlichen Kompensation könnte man nun einem „einfachen“ Pneumologen empfehlen, das Gebiet „Arbeitsmedizin“ zusätzlich als Doppelfacharzt-Kombinationsmöglichkeit anzustreben, wodurch sich erstaunliche Karriereperspektiven eröffnen: „Obergutachter“ für arbeitsmedizinisch-pneumologische Berufskrankheiten-Fragestellungen bei (Landes-) Sozialgerichten sowie Direktorenposten in großen Fachkliniken und dergleichen mehr!
Ärztliche Weiterbildungsordnung
Die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 23.10.2015 beschreibt insgesamt 33 Gebiete, denen teilweise noch verschiedene Facharztbezeichnungen untergeordnet sind. Exemplarisch sollen daher schwerpunktmäßig drei klinische Gebiete beleuchtet werden, die wegen des besonderen Berufskrankheiten (BK)-Aufkommens prädestiniert sind für arbeitsmedizinische Doppelfacharzt-Lösungen.
Die MWBO trägt der terminologischen Besonderheit Rechnung, dass es sich bei dem Wort „Berufskrankheit“ um einen Rechtsbegriff (§ 9 Sozialgesetzbuch VII) handelt, dem eine „Krankheit“ mit arbeitsbedingter Verursachung zugrunde liegt. Diesem Kausalitätsprinzip entsprechend regelt nun die MWBO die Begutachtung von Berufskrankheiten so, dass sie ausschließlich Arbeits- (einschließlich Betriebs-) medizinern vorbehalten bleibt. Die dazugehörige „BK-Liste“ der BK-Verordnung umfasst derzeit 80 Positionen und darf in keiner Kitteltasche von Ärzten fehlen. Cave: Berufsanamnese (HIPPOKRATES) → ärztliche BK-Anzeigepflicht!
Dermatologie
Die Haut als Expositionsorgan gegenüber schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz weist eine Vielzahl verschiedener Krankheitsbilder auf, die zu einer Anerkennung als BK führen können. Neben klassischen Symptomen wie Bleikolorit, Chromatgeschwüre, Chlor- oder Ölakne ist vor allem Berufskrebs, beispielsweise als Karzinom der Haut durch ionisierende sowie – hochaktuell – durch natürliche UV-Strahlung zu beachten. Darüber hinaus nehmen ferner Berufsallergien (allergische, sowie degenerativ-toxische Kontaktekzeme) auch einen besonderen Rang ein, aber die dermatologischen Befunde bei den als BK anerkannten Infektionskrankheiten einschließlich Zoonosen dürfen auch nicht übersehen werden.
Karrierebeispiele: Berufsdermatologische Abteilungen sind an bestimmten Uni-Kliniken nicht mehr wegzudenken. Es gibt sogar einen arbeitsmedizinisch-dermatologischen Doppelfacharzt als Direktor eines Uni-Instituts für Arbeitsmedizin.
Orthopädie
Die Symptome von Verschleißerkrankungen des Muskel-Skelett-Systems durch berufliche, meist mechanische Überbe-lastung treten in der Regel häufiger, früher und schwerergradiger als in der Normalbevölkerung auf. Daher ist es für die Anerkennung als BK nachvollziehbar, dass die Verschlimmerung einer orthopädischen Grunderkrankung sich auch BK-rentenberechtigend auswirken kann. Daneben werden Vergiftungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei Osteoporose durch Phosphor oder Cadmium, Knochenfluorose sowie orthopädische Befunde bei Berufszoonosen oft nicht berücksichtigt.
Karrierebeispiele: Orthopädisch-arbeitsmedizinische Doppelfachärzte finden sich wieder als Betriebsmediziner, eine orthopädische Fachklinik in Süddeutschland lädt regelmäßig zu arbeitsmedizinischen Kolloquien ein. Bei privatärztlichen orthopädischen BK-Begutachtungseinrichtungen ist hier nicht bekannt, ob sie über arbeitsmedizinische Fachkompetenz verfügen.
Pneumologie
Zunächst ist hervorzuheben, dass neben der Berufsdermatologie insbesondere die Pneumologie eine besondere Nähe zur Arbeitsmedizin pflegt. Historisch gesehen sind es vor allem die Pneumokoniosen wie Silikose, Asbestose und viele andere mehr, die nicht ohne arbeitsmedizinische Betreuung auskommen. Leider wird aber die damit verbundene Staubarbeiter-Bronchitis oft stiefmütterlich behandelt, sobald ein Raucherstatus zur Diskussion steht.
Vor allem aber drängen sich neben Berufsallergien, wie beispielsweise Alveolitis oder Asthma, zunehmend auch vielfältige Berufskrebsarten in den Vordergrund. Dazu zählt das Bronchialkarzinom durch Asbest, SiO2 oder PAH sowie das Pleuramesotheliom als Asbest-Signaltumor! Im Übrigen hat sich die Berufskrebsproblematik durch Asbest längst zu einem Fall für die Rechtsmedizin entwickelt. Ferner dürfen die pulmonalen Krankheitsbilder bei den als BK anerkannten Infektionskrankheiten nicht übersehen werden, dazu zählt auch Tuberkulose als Berufskrankheit beim medizinischen Personal, einschließlich Zoonosen.
Karrierebeispiele: Während pneumologische Arbeitsmediziner bereits in (BK-) Rehakliniken ihren Dienst tun, gibt es sogar einen arbeitsmedizinisch-pneumologischen Doppelfacharzt als Direktor eines Uni-Instituts für Arbeitsmedizin. Die Unabkömmlichkeit eines solchen Doppelfacharztes im BK-Begutachtungsverfahren soll im Folgenden gesondert behandelt werden:
Interdisziplinäre Berufskrankheiten-Begutachtung
Für Arbeitsmediziner mit zusätzlicher klinischer Facharztanerkennung besteht die Möglichkeit, sich bei (Landes-)Sozialgerichten als BK-„Obergutachter“ einen Namen zu machen:
- Nur dem Gebiet Arbeitsmedizin (einschließlich Betriebsmedizin) wird nach der MWBO die Ermächtigung zur Begutachtung von Berufskrankheiten zugesprochen.
- Die Diagnosesicherung des Tatbestandsmerkmals „Krankheit“ obliegt selbstverständlich den klinischen Fachgebieten (Pneumologie, Orthopädie, Dermatologie et cetera).
- Das Tatbestandsmerkmal „Einwirkung“ wird „von Amts wegen“ ermittelt.
Wenn nun ein Arbeitsmediziner als Doppelfacharzt die Voraussetzungen zur Diagnosesicherung (2) erfüllt, kann er bei geklärten Einwirkungsbedingungen (3) den BK-Kausalitätsnexus nach eigens erhobener Berufsanamnese im Sinne eines „obergutachtlichen“ Zusammenhangsgutachtens (1) selber beurteilen.
Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss vom 12.01. 2016 für Klarstellung in Bezug auf interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten gesorgt. In einem Artikel des Leitmediums der Arbeitsmedizin (Holtstraeter, ASU 11-2016) wird dazu der Fokus auf die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsmedizinern und Fachanwälten für Sozialrecht im sozialgerichtlichen BK-Verfahren gelegt. Dadurch würde eine „Waffengleichheit“ der am Prozess beteiligten Parteien erreicht, da die Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger, sogenannte Berufsgenossenschaften und dergleichen, gegenüber ihren eigenen Versicherten – den betroffenen BK-Patienten – bisher als „Herren des Verfahrens“ erhebliche Bevorzugung genießen.
Resümee
Angesichts von tagtäglich etwa sechs BK-Todesfällen durch Berufskrebs, Berufsallergien et cetera können also bald Institutionen geschaffen werden, die im BK-Verfahren mit gebündelter juristisch-arbeitsmedizinisch-klinischer Kompetenz den Betroffenen helfen können, die BK-Dunkelziffern in unserem Land nach unten zu korrigieren. Für die zuständigen (Landes-)Sozialgerichte würde diese Entwicklung eine deutliche Verbesserung der Rechtssicherheit im BK-Verfahren zur Folge haben.
MedDir a. D. Franz H. Dr. Müsch war langjähriger Ressort- und Regierungsvertreter des Bundesarbeitsministeriums in den (supra-) nationalen BK-Gremien. Als Arbeitsmediziner und Pneumologe ist er weiterhin für (Landes-)Sozialgerichte gutachterlich tätig: berufskrankheiten.de.
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